Seit dem 19. Juni 2026 gelten neue Regelungen zum sogenannten Widerrufsbutton bei online abgeschlossenen Verbraucherverträgen. Dadurch haben uns bereits einige Vereine und Kursanbieter gefragt, ob sie jetzt auf ihrer Webseite oder in Yolawo einen Widerrufsbutton benötigen.
Nach unserer Einschätzung wird die Diskussion aktuell häufig verkürzt dargestellt. Denn bevor die Frage nach einem Widerrufsbutton beantwortet werden kann, muss zunächst geprüft werden, ob für das jeweilige Angebot überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Worum geht es bei der neuen Regelung?
Mit dem neuen § 356a BGB wurde ein elektronischer Widerrufsbutton eingeführt.
Ziel der Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ausübung bestehender Widerrufsrechte zu erleichtern. Wer einen Vertrag online abschließen kann, soll ihn künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch online widerrufen können.
Wichtig dabei:
Der Widerrufsbutton schafft kein neues Widerrufsrecht.
Die Regelung vereinfacht lediglich die Ausübung bestehender Widerrufsrechte.
Deshalb muss zunächst geprüft werden, ob für das jeweilige Angebot überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Wann ist überhaupt ein Widerrufsbutton erforderlich?
Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB betrifft Verträge, für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht haben.
Die entscheidende Vorfrage lautet deshalb:
Besteht für das jeweilige Angebot überhaupt ein Widerrufsrecht?
Viele aktuelle Berichte konzentrieren sich auf den neuen Widerrufsbutton. Aus unserer Sicht sollte zunächst geprüft werden, ob das gebuchte Angebot überhaupt unter das gesetzliche Widerrufsrecht fällt.
Erst wenn ein Widerrufsrecht besteht, stellt sich anschließend die Frage, ob ein Widerrufsbutton erforderlich ist.
Welche gesetzliche Ausnahme ist für Sportvereine besonders relevant?
Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ergibt sich grundsätzlich aus § 312g Abs. 1 BGB.
Für bestimmte Verträge sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vor.
Für Sportvereine, Schwimmschulen, Kursanbieter und andere Freizeitveranstalter ist insbesondere § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB relevant.
Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn für die Leistung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.
Der Hintergrund: Anbieter reservieren Plätze, planen Trainerinnen und Trainer ein und organisieren Veranstaltungen für einen konkreten Zeitpunkt. Deshalb werden solche Angebote rechtlich anders behandelt als beispielsweise der Verkauf von Waren in einem Online-Shop.
Wie sind typische Yolawo-Buchungen einzuordnen?
Yolawo wird heute vor allem für die Organisation und Buchung von Sport-, Freizeit- und Kursangeboten genutzt.
Dazu gehören beispielsweise:
Schwimmkurse mit festem Kurszeitraum
Sport- und Gesundheitskurse mit festen Terminen
Yogakurse als Kursblock
Yogakurse als Einzeltermin (Drop-in)
Buchungen über Punkte- oder Mehrfachkarten
Feriencamps in einer bestimmten Woche
Workshops und Tagesveranstaltungen
Touren und Ausflüge mit festem Termin
Vereinsveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl
Allen diesen Angeboten ist gemeinsam, dass Teilnehmende einen Platz für einen konkreten Termin oder einen klar definierten Zeitraum buchen.
Nach unserer Einschätzung greift bei diesen Angebotsarten die gesetzliche Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Wie sieht es mit Punkte- und Mehrfachkarten aus?
Auch bei Punkte- und Mehrfachkarten lohnt sich ein Blick auf die konkrete Ausgestaltung.
In Yolawo werden Punktekarten aktuell nicht unabhängig von einer Buchung verkauft. Beim Kauf wird gleichzeitig mindestens ein konkreter Termin gebucht.
Dadurch steht regelmäßig nicht der Erwerb eines abstrakten Nutzungsrechts im Vordergrund, sondern die Buchung einer konkreten Freizeitveranstaltung.
Aus unserer Sicht fallen Punktekartenbuchungen bei Yolawo somit auch unter die Ausnahmeregel.
Was bedeutet das für Yolawo-Nutzer?
Nach unserer aktuellen Einschätzung besteht für die typischen Angebotsarten, für die Yolawo heute eingesetzt wird, kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Daher sehen wir aktuell keine Veranlassung, aufgrund der neuen Regelung zum Widerrufsbutton Änderungen an bestehenden Kurs-, Camp-, Workshop- oder Veranstaltungsbuchungen vorzunehmen.
Selbstverständlich beobachten wir die weitere rechtliche Entwicklung und berücksichtigen neue gesetzliche Anforderungen auch bei zukünftigen Funktionen und Angebotsarten, wie beispielsweise dem Abo-Flatrate-Feature.
